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Wende im etoy-Streit?
Die US-Internetfirma
eToys will ihre Klage gegen die Schweizer Künstlergruppe etoy zurückziehen.
Von Jürgen
Kalwa, New York
Einen Monat, nachdem
ihre Manager vor Gericht zogen, um einer Zürcher Multimedia-Künstlergruppe
ihren Namen streitig zu machen, hat der grösste Internet-Spielzeughändler
der Welt mit dem Rückzug begonnen. Die amerikanische Firma eToys bot
an, "alle notwendigen Schritte zu unternehmen", damit die Schweizer ihre
Internetadresse www.etoys.com wieder
benutzen können.
Keine Obszönitäten,
bitte
Ein Sprecher der
Aktiengesellschaft, die im Weihnachtsgeschäft neue Umsatzrekorde aufgestellt,
aber parallel an der New Yorker Börse massiv an Wert verloren hatte,
gab zu, dass die Kehrtwende eine Folge weltweiter Protest- und Boykottaktionen
sei: "Wir haben in den letzten Wochen eine Menge E-Mails und Briefe erhalten,
die mit überwältigender Mehrheit die Auffassung vertreten, dass
wir einen Weg finden sollen, friedlich zusammen mit etoy zu existieren.
Und wir haben beschlossen, das zu tun. Wir hatten zu keinem Zeitpunkt die
Absicht, Künstler zum Schweigen zu bringen."
eToys bot nicht
nur an, die hängige Klage zurückzuziehen, sondern dem Kontrahenten
zusätzlich bis zu 25 000 Dollar für die entstandenen Anwaltskosten
zu zahlen. Der Einigungsvorschlag enthält die Bitte, dass die Künstler
jede Darstellung von "Obszönität, Nacktheit und Gewalt" zukünftig
auf anderen Web-Seiten als auf www.etoy.com präsentieren.
Ein Präzedenzfall
In Zürich weigert
man sich jedoch, derartige Konditionen zu akzeptieren. "Das sind Künstler",
erklärte der amerikanische Anwalt der Gruppe gegenüber der "New
York Times", die "eToys keine Vetorechte einräumen, wenn es um ihre
Web-Aktivitäten geht." Der 26-jährige Pressesprecher, in der
Öffentlichkeit nur unter dem Künstlernamen Zai bekannt, verlangt
sogar eine Entschuldigung der kalifornischen Firma.
Wie berichtet
(TA vom 22. 12.), handelt es sich bei der Auseinandersetzung um einen weltweit
beachteten Präzedenzfall. eToys hatte vor einem Gericht in Santa Monica
mit dem Hinweis auf amerikanische Markenschutzbestimmungen eine einstweilige
Anordnung gegen etoy erwirkt, obwohl die Frage der Zuständigkeit der
amerikanischen Justiz in Angelegenheiten, die das weltumspannend operierende
Internet betreffen, nach wie vor ungeklärt ist.
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