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05.01.00

 

Wende im etoy-Streit?

Die US-Internetfirma eToys will ihre Klage gegen die Schweizer Künstlergruppe etoy zurückziehen.

Von Jürgen Kalwa, New York 

Einen Monat, nachdem ihre Manager vor Gericht zogen, um einer Zürcher Multimedia-Künstlergruppe ihren Namen streitig zu machen, hat der grösste Internet-Spielzeughändler der Welt mit dem Rückzug begonnen. Die amerikanische Firma eToys bot an, "alle notwendigen Schritte zu unternehmen", damit die Schweizer ihre Internetadresse www.etoys.com wieder benutzen können. 

Keine Obszönitäten, bitte
Ein Sprecher der Aktiengesellschaft, die im Weihnachtsgeschäft neue Umsatzrekorde aufgestellt, aber parallel an der New Yorker Börse massiv an Wert verloren hatte, gab zu, dass die Kehrtwende eine Folge weltweiter Protest- und Boykottaktionen sei: "Wir haben in den letzten Wochen eine Menge E-Mails und Briefe erhalten, die mit überwältigender Mehrheit die Auffassung vertreten, dass wir einen Weg finden sollen, friedlich zusammen mit etoy zu existieren. Und wir haben beschlossen, das zu tun. Wir hatten zu keinem Zeitpunkt die Absicht, Künstler zum Schweigen zu bringen."

eToys bot nicht nur an, die hängige Klage zurückzuziehen, sondern dem Kontrahenten zusätzlich bis zu 25 000 Dollar für die entstandenen Anwaltskosten zu zahlen. Der Einigungsvorschlag enthält die Bitte, dass die Künstler jede Darstellung von "Obszönität, Nacktheit und Gewalt" zukünftig auf anderen Web-Seiten als auf www.etoy.com präsentieren.

Ein Präzedenzfall
In Zürich weigert man sich jedoch, derartige Konditionen zu akzeptieren. "Das sind Künstler", erklärte der amerikanische Anwalt der Gruppe gegenüber der "New York Times", die "eToys keine Vetorechte einräumen, wenn es um ihre Web-Aktivitäten geht." Der 26-jährige Pressesprecher, in der Öffentlichkeit nur unter dem Künstlernamen Zai bekannt, verlangt sogar eine Entschuldigung der kalifornischen Firma.

Wie berichtet (TA vom 22. 12.), handelt es sich bei der Auseinandersetzung um einen weltweit beachteten Präzedenzfall. eToys hatte vor einem Gericht in Santa Monica mit dem Hinweis auf amerikanische Markenschutzbestimmungen eine einstweilige Anordnung gegen etoy erwirkt, obwohl die Frage der Zuständigkeit der amerikanischen Justiz in Angelegenheiten, die das weltumspannend operierende Internet betreffen, nach wie vor ungeklärt ist. 
 

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